AGB für Unternehmensberatung im Bereich Qualitäts- und Umweltmanagement der BB Quality Solutions e.U.

Stand Januar 2026 – DO01_AGB_Stand_Januar_2026_Rev0

  1. Geltungsbereich
    1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/r Auftraggeber/in (Kunde) und dem/der Auftragnehmer/in (BB Quality Solutions e.U.) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragsnehmer/in verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedienungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung,
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedienungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedienungen des/der Auftraggebers/in sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer/in ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedienungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundlegung geschlossener Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt zu ersetzen.
  2. Umfang des Leistungsgegenstand
    1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
    2. Der/die Auftragnehmer/in ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die Auftragnehmer/in selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnisses zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber/in.
    3. Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die Auftragnehmer/in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber/in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer/in anbietet.
  3. Vollständigkeitserklärung
    1. Der/die Auftraggeber/in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftragsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    2. Der/die Auftraggeber/in wird den/die Auftragnehmer/in auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert.
    3. Der/die Auftraggeber/in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer/in auch ohne dessen besondere Aufforderungen alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der Berater/in bekannt werden. Kommt der/die Auftraggeber/in seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gehen Verzögerungen oder daraus resultierende Mängel in dem Auftrag nicht zu Lasten des/der Auftragnehmer/in. Der daraus entstehende Mehraufwand wird gesondert in Rechnung gestellt.
    4. Der/die Auftraggeber/in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter/innen und die gesetzliche vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des/der Auftragnehmer/in von dieser informiert werden.
  4. Sicherung der Unabhängigkeit
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter/innen des/der Auftragnehmer/in zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der DO01_AGB_Stand_Januar_2026_Rev0 Auftraggeber/in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  5. Berichterstattung
    1. Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter/innen und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber/in Bericht zu erstatten.
    2. Den Schlussbericht enthält der/die Auftraggeber/in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages nach Abschluss des Auftrages selbst.
    3. Der/die Auftragnehmer/in ist der der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  6. Schutz des geistigen Eigentums
    1. Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer/in und seinen/ihren Mitarbeiter/innen und beauftragten Dritten geschaffene Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Workshop- und Seminare-unterlagen, Präsentationen, etc.) verbleiben beim/bei der Auftragnehmer/in. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber/in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber/in ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Auftragnehmer/in zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Hauftung des/der Auftragnehmer/in – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    2. Der Verstoß des7der Auftraggeber/in gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die Auftragnehmer/in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere als Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  7. Gewährleistung
    1. Der/die Auftragnehmer/in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber/in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
    2. Dieser Anspruch des/der Auftraggeber/in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
  8. Haftung/Schadenersatz
    1. Der/die Auftragnehmer/in haftet dem/der Auftraggeber/in für Schäden ausgenommen für Personenschäden – nur in Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der Auftragnehmer/in beigezogene Dritte zurückgehen.
    2. Schadenersatzansprüche des/der Auftraggeber/in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    3. Der/die Auftraggeber/in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des/der Auftragnehmer/in zurückzuführen ist.
    4. Sofern der/die Auftragnehmer/in das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche an den/die Auftraggeber/in ab. Der/die Auftraggeber/in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
    5. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der/die Auftragnehmer/in nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
    6. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
  9. Geheimhaltung / Datenschutz
    1. Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit es/der Auftraggebers/in erhält.
    2. Weiter verpflichten sich der/die Auftragnehmer/in, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient/innen des/der Auftraggebers/in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    3. Der/die Auftragnehmer/in ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter/innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
    5. Der/die Auftragnehmer/in ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber/in leistet dem/der Auftragnehmer/in Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetztes, wie etwas Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
  10. Honorar und Zahlungsbedingung
    1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer/in ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber/in und dem/der Auftragnehmer/in. Der/die Auftragnehmer/in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den/die Auftragnehmer/in fällig.
    2. Der/die Auftragnehmer/in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
    3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des/der Auftragnehmer/in vom/vor der Auftraggeber/in zusätzlich zu ersetzen.
    4. Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    5. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    6. Bei Zahlungsverzug ist der/die Auftraggeber/in verpflichtet, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB zu leisten. Zudem wird eine Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB in Höhe von EUR 40,00 verrechnet.
    7. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers/in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer/in, so behält der/die Auftragnehmer/in den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die Auftragnehmer/in bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    8. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer/in von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  11. Elektronische Rechnungslegung
    1. Der/die Auftragnehmer/in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber/in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber/in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer/in ausdrücklich einverstanden.
  12. Dauer des Vertrages
    1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
    2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
      Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
      – Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder DO01_AGB_Stand_Januar_2026_Rev0
      – wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
      – wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der Auftragnehmers/in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der Auftragnehmers/in eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  13. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertragses im Übrigen unberührt.
    2. Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich ebenso der/die Auftraggeber/in jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  14. Mediationsklausel
    1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur Außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator/innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatore/innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
    2. Im falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater/innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmer/in. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmer/in zuständig.